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Satzung des Kleingartenvereins „Grüner Hang“ e. V. eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer 475 § 1 Name und Sitz des Vereins 1.  Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „ Grüner Hang“ e. V..  2.  Er hat seinen Sitz in 09114 Chemnitz, Freigutweg 3 3.  Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer 475 eingetragen. 4.  Er ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V.. § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins 1.  Zweck des Kleingartenvereins ist      - der Zusammenschluss aller Pächter,      - die Erhaltung unserer Kleingartenanlage,      - die Interessenvertretung unserer Mitglieder gegenüber der Kommune und der Öffentlichkeit,      - die fachliche Beratung der Pächter,      - die Förderung der Naturverbundenheit, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes,      - die Pflege der Traditionen er sächsischen Kleingartenbewegung. 2.  Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaft-lichen sondern      ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. 3.  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und rassisch unabhängig. 4.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mittel sind      ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung      der Kleingartenanlage, zu verwenden. 5.  Der Verein überlässt seinen Mitgliedern aus der gepachteten Bodenfläche Einzelgärten zur      kleingärtnerischen Nutzung. 6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch       unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1.  Die Mitgliedschaft im Kleingartenverein ist freiwillig.      Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will.      Möglich sind      - die aktive Mitgliedschaft als Pächter unseres Kleingartenvereins,      - die passive Mitgliedschaft als förderndes Mitglied. 2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. 3.  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. 4.  Mit der Aufnahme als Mitglied im Kleingartenverein wird die vorliegende Satzung anerkannt und die Aufnahmegebühr      entsprechend der Gebührenordnung entrichtet. Die Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.      Die Aufnahme gilt mit der Übergabe des schriftlichen Aufnahmebescheids und der Satzung als vollzogen. 5.  Jedes Mitglied ist verpflichtet,      - das Vereinsleben aktiv zu unterstützen,      - den Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen Folge zu leisten,      - den Mitgliedsbeitrag, den Pachtzins, die Gebühren für den Verbrauch von Elektroenergie und Wasser,      eventuelle Umlagen und die Gebühren gemäß der Gebührenordnung pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten. 6.   Jedes aktive Mitglied hat jährlich Gemeinschaftsarbeit zu leisten.       Die Anzahl der zu leistenden Stunden Gemeinschaftsarbeit wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 7.   Die Änderung der Adresse bzw. der Wechsel der Telefonnummer sind dem Vorstand innerhalb von 3 Wochen mitzuteilen. 8.   Jedes Mitglied hat das Recht, bei den Mitgliederversammlungen über Beschlüsse gemäß dieser       Satzung mit zu bestimmen und den Vorstand des Kleingartenvereins zu wählen. 9.   Das Mitglied des Kleingartenvereins kann die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer       Bestimmung nutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. § 4  Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1.  durch den Tod des Mitgliedes, 2.  durch schriftliche Kündigung, 3.  durch Ausschluss. Die Kündigung ist drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 1.  die ihm die gemäß der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, 2.  durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt, 3.  mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem      Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher  Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, 4.  seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt, 5.  der ihm zugeteilte Kleingarten oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mit Begründung vorgelegt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Information über den Ausschluss Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall wird die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied ist in der schriftlichen Information über den Ausschluss auf diese Möglichkeit und die Frist zu informieren. Macht der Betroffene keinen Gebrauch von seinem Recht oder versäumt er die Frist wird der Ausschluss wirksam. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dieser Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden § 5  Organe des Vereins      Organe des Vereins sind      die jährliche Mitgliederversammlung,      der Vorstand. § 6  Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kleingartenvereins. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durch Aushang im Schaukasten am Weg zum Vereinsheim mindestens 4 Wochen vor dem Termin einberufen. In der Bekanntmachung des Versammlungstermins  müssen der Versammlungsort, die Zeit und die Tagesordnung angegeben werden. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 2 Wochen vor der Versammlung an die Postanschrift des Vereins einzureichen. Die Leitung der Versammlung obliegt einem Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung      nimmt den Geschäfts- und den Kassenbericht und den Bericht der Kassen-prüfer entgegen,      fasst den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,      setzt Mitgliedsbeiträge fest,      beschließt Umlagen und Rücklagen,      setzt den Umfang der Gemeinschaftsarbeit für jedes Mitglied fest,      wählt den Vorstand und den erweiterten Vorstand,      beschließt oder ändert die Gebührenordnung,      beschließt oder ändert die Satzung,      beschließt Anträge oder Vorhaben,      entscheidet über die Auflösung des Vereins. Abstimmungen erfolgen auf der Grundlage der Wahlordung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ungeachtet voran stehender Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen der 2/3-Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen und die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neuerlich einberufenen Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied erstellt. Zwei weitere Mitglieder des Vorstandes bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls. § 7  Der Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus      dem Vorsitzenden,      dem stellvertretenden Vorsitzenden,      dem Schatzmeister. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss. Neben dem geschäftsführenden Vorstand können weitere Mitglieder durch die Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand gewählt werden und dort für verschiedene Arbeiten verantwortlich sein (z.B. Kassierer, Bauobmann, Fachberater). Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Anerkennung des besonderen zeitlichen Aufwandes der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung in angemessener Höhe bestimmen. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Der Vorstand ist für einfaches fahrlässiges Handeln in Bezug auf seine Funktion nicht haftbar. Aufgaben des Vorstandes sind:        die laufende Geschäftsführung des Vereins,        die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,        die Vorbereitung und Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung wird vom Schriftführer oder einem Vertreter ein Protokoll erstellt und von ihm und dem Vorsitzenden - bzw. bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden- unterschrieben in den Vereinsunterlagen abgelegt. § 8  Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. § 9  Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen Die Mitglieder erhalten über die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, Umlagen und Rücklagen, den Pachtzins und die Beträge für Strom- und Wasserverbrauch eine Rechnung mit Angabe der Zahlungsfristen. Die anteiligen Zahlungen zu Rücklagen und Umlagen dürfen die 2-fache Höhe des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Der Schatzmeister führt über alle Kontenbewegungen des Vereins Buch und verwaltet die Belege. Außerdem verwaltet er die Vermögenswerte des Vereins. Auszahlungen dürfen grundsätzlich nur unter Zustimmung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes geleistet werden. Die Prüfung der Kassen, der Buchführung und der Verwendung der Mittel in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Geschäftsjahr durch die Kassenprüfer. Das Ergebnis wird schriftlich niedergelegt und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes. Der Verein finanziert sich aus:        Mitgliedsbeiträgen der aktiven und passiven Mitglieder,        Umlagen und Rücklagen,        Pachteinnahmen des Vereinsheims,        Spenden und  Darlehen. § 10  Auflösung des Vereins        1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.            Dabei ist eine 2/3- Mehrheit aller Vereinsmitglieder ausreichend. Kommt diese Mehrheit nicht zu            Stande, ist bei einer weiteren Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit ausreichend.        2. Die Liquidation erfolg durch den Vorstand.        3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen            auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation zu übertragen,            die es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. § 11  Satzungsänderung und Inkrafttreten Die vorliegende Satzung setzt die bisher gültige Satzung vom 30.06.1990 mit den Änderungen vom 16.10.1993 außer Kraft. Die vorliegende Satzung ist am 06.06.2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Chemnitz, 06.06.2009